Zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten wegen Ausübung des elterlichen Umgangsrechts

SG Stade, Urteil vom 11.04.2012 – S 28 AS 762/10

1. Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts stellen grundsätzlich einen nach § 21 Abs 6 SGB 2 anzuerkennenden Mehrbedarf dar. (Rn.7)

2. Die Anerkennung steht unter dem Vorbehalt des Sozialüblichen. Ein Leistungsberechtigter nach dem SGB 2 darf nicht besser gestellt werden als ein vollschichtig erwerbstätiger Nichtleistungsberechtigter. (Rn.7)

3. Fahrtkosten, die auch nicht getrennten Eltern üblicherweise entstehen würden, stellen keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB 2 dar. (Rn.7)

4. Ein Einsparpotenzial von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes ist bei der Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB 2 nicht anzunehmen. (Rn.7)

5. Fahrtkosten für Fahrten mit dem PKW sind grundsätzlich auf der Basis von 0,10 EUR pro gefahrenem Kilometer (§ 3 Abs 7 S 5 Alg II-VO; juris: AlgIIV 2008) zu erstatten. (Rn.7)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 07. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 18. Februar 2010 monatliche Fahrtkosten in Höhe von 30,- EUR für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn F. zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 21 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. unmittelbar aus Art. 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art. 20 Abs 1 GG gemäß den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 09. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, hat. Der am 01. April 1962 geborene, in Buxtehude wohnhafte Kläger bezieht beim Beklagten Arbeitslosengeld II. Sein am 28. Oktober 2002 geborener Sohn F., der in G. zur Schule und zum Hort geht, lebt zeitweise beim Kläger. Für diese Zeiten, welche der Kläger gegenüber dem Beklagten regelmäßig nachweist, erhält der Sohn nach dem Grundsatz der temporären Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Übernahme von Fahrtkosten, die ihm im Zusammenhang mit Besuchen seines Sohnes F. bei ihm entstehen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07. Mai 2010 ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass bei Zugrundelegung von durchschnittlich drei monatlichen Besuchen des Sohnes bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrt von H. nach G. und zurück Fahrtkosten in Höhe von monatlich 16,50 EUR entstünden, wodurch die Erheblichkeitsgrenze von 10% der maßgeblichen Regelleistung nicht überschritten werde. Am 16. Mai 2010 erhob der Kläger Widerspruch. Die Berechnung des Beklagten sei fehlerhaft. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Sohn abholen und wieder zurückbringen müsse. Damit entstünden ihm pro Besuch bereits Fahrtkosten iHv 11,- EUR (4 x 2,75 EUR einfache Fahrt), wobei auch noch zwei Fahrkarten für seinen Sohn für jeweils 1,- EUR zu berücksichtigen seien, so dass insgesamt pro Besuch 13,- EUR anfielen. Bei drei Besuchen handele es sich damit um 39,- EUR im Monat, so dass die Grenze von 10% des maßgeblichen Regelsatzes überschritten sei. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2010 zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein Mehrbedarf, wie ihn der Kläger geltend mache, nur in seltenen Fällen entstehen. Damit sei nicht jede faktisch entstandene Aufwendung für einen Besuchskontakt durch den Beklagten zu erstatten. Mangels einer förmlichen Regelung des Umgangsrechts und mangels anderweitiger Darlegung regelmäßiger Besuche sei von einem üblichen Umgang des Klägers mit seinem Sohn im Zweiwochenturnus auszugehen. Bei einer Berücksichtigung von zwei Besuchen pro Monat entstünden dem Kläger Fahrtkosten in Höhe von 26,- EUR. Dieser Betrag liege unter der Erheblichkeitsgrenze von 10% der maßgeblichen Regelleistung. Am 29. September 2010 machte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim erkennenden Sozialgericht anhängig, den er am 06. Oktober 2010 wieder zurücknahm. Am 06. Oktober 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er verlangt die Kostenübernahme für monatlich drei Besuche seines Sohnes auf Basis von PKW-Abrechnung. Pro Besuch fielen 100 Fahrkilometer mit dem PKW an (4 x 25 km für jeweils zwei Hin- und Rückfahrten). Bei einer Zugrundelegung von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer stünden ihm im Monat 90,- EUR als Mehrbedarf zu. Damit liege er klar über der Erheblichkeitsgrenze von 10% der maßgeblichen Regelleistung. Es sei ihm unverständlich, dass PKW-Fahrten im Zusammenhang mit beruflicher Fortbildung und Bewerbungsgesprächen pauschal mit 10,- EUR bzw. auf Kilometerbasis abgegolten würden, dies aber bei Fahrten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs mit seinem Sohn verweigert werde. Nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass eine Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit dem PKW nur auf Grundlage des in der Alg II-Verordnung vorgesehen Satzes von 0,10 EUR pro Entfernungskilometer in Betracht komme, beantragt der Kläger,

2 den Beklagten zu verurteilen, Fahrtkosten in Höhe von 30,00 EUR monatlich ab dem 18. Februar 2010 (Tag der Antragstellung) für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn F. zu gewähren.

3 Der Beklagte beantragt,

4 die Klage abzuweisen.

5 Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Schriftsätze der Beteiligten und die Gerichtsakte des vorangegangenen Eilverfahrens S 28 AS 736/10 ER verwiesen.

Entscheidungsgründe

6 Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 07. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang.

7 1. Gemäß dem mit Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. Mai 2010, BGBl I, S. 671, eingeführten § 21 Abs 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Anspruchsgrundlage beruht auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09BVerfGE 125, 175), in dem das BVerfG neben den in §§ 20 ff. SGB II vorgegebenen Leistungen noch einen zusätzlichen Anspruch auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums gefordert hat. Nach Maßgabe des BVerfG soll dieser Anspruch erst entstehen, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Nach dem Urteil des BVerfG stehen den nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein derartiger besonderer Bedarf vorliegt, die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen bereits vor Einführung dieses Anspruchs durch den Gesetzgeber zu. Andernfalls läge eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG vor, die auch nicht vorübergehend hingenommen werden könne. Als laufender und unabweisbarer Bedarf iS der obigen Ausführungen sind insbesondere diejenigen Kosten dem Grunde nach anzuerkennen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts zwischen einem Kind und dem von ihm getrennt lebenden Elternteil entstehen (Beschlussempfehlung BT-Drs. 17/1465, S. 9; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2011 – L 1 SO 133/10 B -, juris; Münder, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21 Rn 43). Die Verpflichtung des Leistungsträgers nach dem SGB II, Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts zu tragen, war auch vor dem genannten Judikat des BVerfG und Schaffung der Rechtsgrundlage des § 21 Abs 6 SGB II durch den Bundesgesetzgeber im Grundsatz anerkannt. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 07. November 2006 eine analoge Anwendung des § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) angenommen (- B 7b AS 14/06 R, zit. nach juris Rn 21) und sich dabei auf Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 25. Oktober 1994 – 1 BvR 1197/93 -, juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfsgesetz (Urteil vom 22. August 1995 – 5 C 15/94 -, juris) berufen. Es wurden auch andere rechtliche Konstruktionen bemüht, um zu einer zuschuss- oder zumindest darlehensweisen Gewährung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts zu gelangen (ausführlicher Überblick bei Münder, NZS 2008, 617, 619 ff.). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat etwa die Lösung vertreten, dass auch bei nur zeitweisem Zusammenleben eines Elternteils mit seinem Kind ein Alleinerziehendenzuschlag nach § 21 Abs 3 SGB II zu gewähren sei, um den Umgangskosten des nichtsorgeberechtigten Elternteils Rechnung zu tragen (Urteil vom 21. Juni 2007 – L 8 AS 491/05 -, juris). Fahrtkosten zwecks Wahrnehmung des elterlichen Umgangsrechts können nicht in jedem Fall und nicht immer in voller tatsächlich anfallender Höhe anerkannt werden. Eine vollständige Sozialisierung von Scheidungs- oder Trennungskosten, deren Ursache auch in persönlichen Entscheidungen der Betroffenen zu sehen ist, kann nicht erfolgen. Es gilt der Grundsatz, dass Empfänger staatlicher Fürsorgeleistungen nicht besser gestellt werden dürfen als Personen, die ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten. Daher können Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihres elterlichen Umgangsrechts nur im Rahmen des Sozialüblichen geltend machen. In Fällen, in denen große Entfernungen zur Wahrnehmung des Umgangs zu überwinden sind, ist zu prüfen, wie oft ein im Arbeitsleben stehender umgangsberechtigter Elternteil bei vollschichtiger Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner finanziellen Möglichkeiten sein Umgangsrecht ausüben würde (SG Koblenz, Urteil vom 14. September 2011 – S 6 AS 722/11 -, juris). Anhand dieses Maßstabes kann die Höhe des maximal zu gewährenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II ermittelt werden. Der Maßstab des Sozialüblichen darf aber andererseits nicht dazu führen, den elterlichen Umgang einzuschränken. Bedeutung und Umfang des Art. 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern sind und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht, erfordern, dass auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Fürsorgeleistung keine starren Grenzen gezogen werden, sondern jeden Einzelfall zu betrachten. So ist es nicht angezeigt, als Regelfall maximal ein oder zwei monatliche Besuchswochenenden anzunehmen und nur in diesem Rahmen einen Mehrbedarf anzuerkennen. Insbesondere in Konstellationen, in denen eine einvernehmliche Regelung des Umgangsrechts zwischen den getrennten Eltern getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass diese Regelung regelmäßig von dem Bestreben getragen sein wird, mögliche schädliche Folgen einer Trennung der Eltern für das Kind zu mildern und eine vernünftige, den Interessen entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrennten Eltern zu finden (vgl BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 – 1 BvR 1197/93 -, juris). Dabei ist auch zu beachten, dass eine einvernehmliche Umgangsrechtsregelung dem gesetzlichen Leitbild des Zivilrechts entspricht (Münder, NZS 2008, 617 ff.). Eine Grenze ist allerdings dann erreicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine freie Vereinbarung der Eltern hinsichtlich des Umgangsrechts missbräuchlich dazu genutzt werden soll, dass der sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf den Sozialhilfeträger verschiebt (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 – 1 BvR 1197/93 -, juris). In Fällen, in denen nur sehr geringe Entfernungen und damit auch nur sehr geringe Aufwendungen bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen, findet eine Kostenübernahme regelmäßig nicht statt. Sofern dem umgangsberechtigten Elternteil nur solche Fahrtkosten entstehen, die auch ohne Trennung normalerweise entstehen würden, wie etwa Kosten für die Verbringung und Abholung von einer wohnortnahen Betreuungseinrichtung, kann ein laufender und unabweisbarer Mehrbedarf nicht angenommen werden. Es fehlt insoweit an der Atypik bzw. an der Besonderheit des Mehrbedarfs iSv § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II sowie an der erheblichen Abweichung von einem durchschnittlichen Bedarf nach § 21 Abs 6 Satz 2 a.E. SGB II. Die Natur des Mehrbedarfs als einem laufenden Bedarf schließt eine Übertragung des bei der Gewährung eines Darlehens für die Tilgung eines Sonderbedarf nach § 24 Abs 1 SGB II verfassungsgerichtlich anerkannten Ansparpotenzials von 10% der monatlichen Regelleistung (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09BVerfGE 125, 175) aus. Es liegt im Wesen des Mehrbedarfs, dass er regelmäßig auftritt. Gerade bei einem monatlich auftretenden Mehrbedarf würde die Annahme eines Sparpotenzials von 10% der maßgeblichen Regelleistung zu einer de facto dauerhaften Kürzung des Regelsatzes um eben diesen Betrag führen. Das widerspricht aber der Konzeption des SGB II, wonach der das Existenzminimum sichernde Regelsatz so bemessen ist, dass daraus auch größere Anschaffungen nach einer entsprechenden Ansparphase getätigt werden sollen. Ein Ansparen wäre einem Leistungsempfänger mit laufendem, unabweisbarem Mehrbedarf bei Anerkennung einer Grenze von 10% der maßgeblichen Regelleistung aber gar nicht mehr möglich. Im Zusammenhang mit Mehrbedarfen nach § 21 Abs 6 SGB II würde die – vom Beklagten vorliegend zu Grunde gelegte – 10% Grenze somit kein (verfassungsrechtlich anerkanntes) Ansparpotenzial darstellen, sondern ein Einsparpotenzial voraussetzen, welches nach Ansicht der Kammer weder mit der gesetzgeberischen Konzeption des Regelbedarfs noch mit den Vorgaben des BVerfG zu vereinbaren ist (vgl SG Augsburg, Urteil vom 17. Januar 2012 – S 17 AS 1080/11 -, juris). Sofern der Gesetzgeber die Anerkennung eines unabweisbaren, laufenden Mehrbedarfs in § 21 Abs 6 Satz 2 SGB II unter den Vorbehalt der Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gestellt hat, kann dies nur als Hinweis auf den grundsätzlichen Nachrang von Leistungen nach dem SGB II verstanden werden (Münder, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21 Rn 40). Die Höhe der Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts – sofern eine Erstattung dem Grunde nach anzuerkennen sind – bemisst sich nach den allgemeinen Maßstäben des Grundsicherungsrechts, wie sie etwa in der Alg II-Verordnung konkretisiert sind. So können dem Hilfebedürftige nur diejenigen Fahrtkosten erstattet werden, die bei Inanspruchnahme der günstigsten, zumutbaren Beförderungsmöglichkeit entstehen. PKW-Fahrten können grundsätzlich nur auf der Basis des in § 3 Abs 7 Satz 5 Alg II-Verordnung vorgesehenen Satzes von 0,10 EUR pro Fahrtkilometer erstattet werden (SG Augsburg, Urteil vom 17. Januar 2012 – S 17 AS 1080/11 -, juris).

8 2. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger ein Mehrbedarf im beantragten Umfang von insgesamt 30,- EUR Fahrtkosten im Monat für drei Besuche seines Sohnes bei ihm seit dem im Tenor bezeichneten Zeitpunkt zu. Der Kläger ist leistungsberechtigt iSv § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Er erfüllt die Alterskriterien der Nr 1, ist erwerbsfähig nach Nr 2 iVm § 8 SGB II, hilfebedürftig nach Nr 3 iVm § 9 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Nr 4. Die ihm entstehenden Fahrtkosten für drei monatliche Besuche seines außerschulische Betreuungseinrichtungen in G. besuchenden Sohnes F. sind dem Grunde nach als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf anzuerkennen. Es handelt sich um einen Mehrbedarf, der gerade durch die Trennung des Klägers von der Mutter seines Sohnes und der dadurch erschwerten Ausübung des Umgangsrechts entstanden ist. Die vom Kläger zur Überzeugung des Gerichts dargelegten, durchschnittlich dreimal im Monat erfolgenden Besuchskontakte, die der Kläger im Übrigen auch dem Beklagten gegenüber regelmäßig zwecks Leistungsbezugs im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft nachweist, liegen im Rahmen des Sozialüblichen. Es handelt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Klägers um eine einvernehmlich mit seiner Ex-Partnerin getroffene Besuchsregelung, die sich aus vordem in Begleitung eines Umgangspflegers durchgeführten, regelmäßigen Kontakten zu seinem Sohn entwickelt hat (dazu Protokoll der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts G. vom 05. Mai 2010 in der Verwaltungsakte). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung der Ausübung des väterlichen Umgangsrechts dazu genutzt wird, um die Unterhaltspflicht der Mutter von F. auf den Sozialleistungsträger zu verschieben. Es ist angesichts der im üblichen Pendelbereich liegenden Entfernung von etwa 25 km zwischen H. (dem Wohnort des Klägers) und G. (dem Abhol- und Verbringungsort seines Sohnes) nicht außerhalb des Sozialüblichen, wenn der Kläger seinen Sohn durchschnittlich dreimal im Monat über das Wochenende oder die Schulferien zu sich nimmt. Auch ein vollschichtig berufstätiger Nichtleistungsempfänger würde einen derartigen Pendelaufwand im Monat betreiben, um nach einer Trennung sein elterliches Umgangsrecht wahrnehmen zu können. Die Atypik des geltend gemachten Mehrbedarfs ist gegeben. Ein durchschnittlicher, nicht von Trennung betroffener Nichtleistungsempfänger würde sein Kind gerade nicht in Betreuungseinrichtungen 25 km außerhalb seines Wohnortes unterbringen, sondern eine wohnortnahe Einrichtung suchen, um Fahraufwand zu vermeiden und soziale Kontakte des Kindes vor Ort zu fördern. Sozialüblich wäre auch noch die Wahl einer Betreuungseinrichtung in der Nähe der Arbeitsstätte, was aber im Falle des nicht erwerbstätigen Klägers kein Maßstab sein kann. Hier liegt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und den Betreuungseinrichtung bzw. dem Wohnort seines Sohnes gerade in der Trennung des Klägers von der Mutter seines Sohnes und dem überwiegenden Aufenthalt von F. bei seiner Mutter begründet. Ein Einsparpotenzial iHv 10% der für den Kläger maßgeblichen Regelleistung ist gemäß den unter 1. getätigten Ausführungen nicht anzusetzen. Andere Einsparmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Die Fahrtkostenerstattung erfolgt – wie vom Kläger beantragt – auf Basis von PKW-Fahrten von monatlich insgesamt 300 km (3 x 100 km pro Besuch). Es handelt sich hierbei bei Zugrundelegung von 0,10 EUR pro gefahrenem Kilometer gemäß § 3 Abs 7 Satz 5 Alg II-Verordnung um die preisgünstigste Beförderungsmöglichkeiten, da die Fahrtkosten allein für den Kläger bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei 11,- EUR (4 x 2,75 EUR) lagen und mittlerweile bei 11,60 EUR (4 x 2,85 EUR) für einen Besuch liegen.

9 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des obsiegenden Klägers für erstattungsfähig zu erklären. Dass der nicht anwaltlich vertretene Kläger im schriftlichen Vorverfahren von einer höheren Kostentragungspflicht des Beklagten ausgegangen ist, schadet nicht. Der Kläger hat nach entsprechender Aufklärung der Kammer seinen Antrag der Höhe nach angepasst. Im Übrigen trifft den Beklagten eine Mitverantwortung dafür, dass der Kläger nach Berechnungsmethoden gesucht hat, die seine Aufwendungen so hoch wie möglich erscheinen ließen. Denn der Beklagte hat dem Kläger ein Einsparpotenzial von 10% seiner Regelleistung entgegengehalten, welches der Kläger gleichsam „überbieten“ wollte.

10 4. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Maßstäbe bei der Anerkennung eines Mehrbedarfs iSv § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II im Zusammenhang mit Fahrtkosten zur Ausübung des elterlichen Umgangsrechts noch nicht geklärt.

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